An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium in der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. (SchG NRW § 65, Abs. 1)
Aufgaben der Schulkonferenz
- Beratung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
- Beschluss über das Schulprogramm
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen, anderen Partnern
- Festlegung der beweglichen Ferientage
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
- Einführung von Lernmitteln
- Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
- Erlass einer Schulordnung
- Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde
- Empfehlung von Grundsätzen zur Unterrichtsverteilung, Leistungsbewertung, Ausgestaltung von Unterrichtsinhalten
(Auszug aus SchG NRW § 65, Abs. 2)
Zusammensetzung der Schulkonferenz
-
Die Schulkonferenz setzt sich bei Schulen bis 200 Schülerinnen und Schülern aus 6 Mitgliedern zusammen, zu gleichen Teilen 3 Elternvertreter und 3 Lehrervertreter.
-
Beratendes Mitglied der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
-
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht.Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung nimmt beratend an der Schulkonferenz teil.
(Auszug aus SchG NRW § 66)